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   BGH, 22.10.1953 - 5 StR 232/53   

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https://dejure.org/1953,4372
BGH, 22.10.1953 - 5 StR 232/53 (https://dejure.org/1953,4372)
BGH, Entscheidung vom 22.10.1953 - 5 StR 232/53 (https://dejure.org/1953,4372)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 1953 - 5 StR 232/53 (https://dejure.org/1953,4372)
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  • BGH, 08.11.1951 - 4 StR 563/51
    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 5 StR 232/53
    Das ist nicht erforderlich, wie im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (vgl BGHSt 1, 383 unter Ablehnung der von der Revision angeführten Entscheidung OLG Hamm DRZ 49, 571).
  • BGH, 08.05.1952 - 5 StR 64/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 5 StR 232/53
    Wenn eine von mehreren in Tateinheit begangenen Handlungen unter das Straffreiheitsgesetz fällt, so ist der Strafausspruch auf die Verfolgung der nicht unter die Amnestie fallende Straftat beschränkt (RGSt 46, 367; BGH Urteil vom 8.5.1952 - 5 StR 64/52 -).
  • BGH, 06.11.1952 - 5 StR 176/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 5 StR 232/53
    Denn zu den Steuervergehen, für die gemäß § 12 StFG keine Straffreiheit zu gewähren ist, gehören zwar die Zollvergehen (DOG DRZ 1950, 522), nicht aber die Devisenvergehen (BGH Urt vom 2.8.1951 - 3 StR 512/51 - undvom 6.11.1952 - 5 StR 176/52 -).
  • BGH, 02.08.1951 - 3 StR 512/51

    Anwendung des Bundesstraffreiheitsgesetzes auf wegen gewerbsmässiges Zollvergehen

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 5 StR 232/53
    Denn zu den Steuervergehen, für die gemäß § 12 StFG keine Straffreiheit zu gewähren ist, gehören zwar die Zollvergehen (DOG DRZ 1950, 522), nicht aber die Devisenvergehen (BGH Urt vom 2.8.1951 - 3 StR 512/51 - undvom 6.11.1952 - 5 StR 176/52 -).
  • RG, 04.06.1916 - II 208/18

    Keine Freisprechung, wenn im Eröffnungsbeschluß Verletzung zweier Strafgesetze

    Auszug aus BGH, 22.10.1953 - 5 StR 232/53
    Wegen derselben Tat desselben Angeklagten kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkte Verurteilung und aus einem anderen Gesichtspunkte Freispruch oder Einstellung erfolgen (RGSt 52, 190).
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